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Aktuelles / Presse

Information zur steuerlichen Behandlung von Kalamitätsholz:
Waldbesitzer die Holz einschlagen müssen, daß aufgrund höherer Gewalt angefallen ist, erhalten in der Regel einen geringeren Preis als vergleichbares Frischholz, bei Käferholz beispielsweise können es bis zu 15.- €/fm sein. Es gibt für die betroffenen Waldbesitzer eine Möglichkeit durch ermäßigte Steuersätze den entstandenen Schaden etwas zu vermindern. Das Verfahren und Informationen hierzu können Sie in folgender Information entnehmen.

Das Verfahren hierzu sieht wie folgt aus:

Auf einem Formblatt ist die geschätzte Schadholzmenge vor dem Einschlag anzumelden. Anmeldung bei:

Landesamt für Steuern, Dienstelle München - Referat St 34 a - 80284 München - Telefax: 089 9991-2358

ACHTUNG!!
Vor
Anmeldung bereits aufgearbeitetes Schadholz kann nicht als Kalamitätsnutzung anerkannt werden.

Nach dem Einschlag ist auf einem neuen Formblatt die tatsächlich angefallene Schadholzmenge nachzuweisen. Wird das Holz über die WBV vermarktet erhalten Sie eine Holzliste, die zum Nachweis verwendet weden kann.

Holznutzungen infolge höherer Gewalt sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Käferfraß oder ein anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht werden (§ 34 b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Zu diesen zählen nicht Schäden von einzelnen Bäumen, soweit sie sich im Rahmen der regelmäßigen natürlichen Abgänge halten (sog. „Zufällige Ergebnisse“).

Die ermäßigten Steuersätze des § 34 b EStG sind auf Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:

  1. Aufgrund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk muss periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern ohne Rinde (fm) nachhaltig erzielbar sind (§ 34 b Abs. 4 Nr. 1 EStG). Aus Vereinfachungsgründen kann bei Betrieben mit weniger als 50 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten verzichtet werden. In diesen Fällen wird bei der Anwendung des § 34 b EStG ein Nutzungssatz von 4,5 Erntefestmeter o.R. (fm) zugrunde gelegt (R 34b.2 Abs. 2 EStR).
  2. Die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden (§ 34 b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Dabei genügt es, wenn die Holznutzungen infolge höherer Gewalt in den Nummernbüchern bzw. Aufnahmelisten gekennzeichnet oder von den übrigen Nutzungen getrennt nachgewiesen werden.
  3. Die Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalles den Steuerbehörden mitgeteilt werden (§ 34 b Abs. 4 Nr. 3 EStG).

Es gibt auch die Möglichkeit sogenannte Kalamitätsfolgehiebe entsprechend steuerliche geltend zu machen.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf einem Merkblatt hierzu, dieses und das Anmelde- bzw. Nachweisformular kann in unserem Downloadbereich oder unter www.stmf.bayern.de (folgen Sie dem Link "Einkommemsteuer" -> "Vordrucke Forstwirtschaft" -> "München") bezogen werden.

Wie immer gilt:

Fragen Sie Ihren Steuerberater oder das Finanzamt

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